Montag, 4. Juli 2011

3, 2,1, meins?


Der Bundesgerichtshof hatte über die Haftung einer eBay- Kontoinhaberin für die unbefugte Nutzung durch ihren Verlobten zu entscheiden.
Die Beklagte unterhielt bei eBay ein Mitgliedskonto. Unter Nutzung dieses Kontos wurde eine komplette „VIP-Lounge/Bar/Bistro/Gastronomieeinrichtung“, die aus zahlreichen gebrauchten Gegenständen bestand, mit einem Eingangsgebot von 1,00 EUR zum Verkauf gestellt. Das Angebot wurde 8 Tage vor Ablauf der Aktion durch Rücknahme des Angebots beendet, wobei der Kläger zu diesem Zeitpunkt mit einem Maximalgebot von 1.000,00 EUR Höchstbietender war. Er forderte die Beklagte zunächst zur Lieferung und dann zur Zahlung eines Schadensersatzanspruchs auf, den Schadensersatzanspruch klagte er ein.
Der Bundesgerichtshof hat  entschieden, dass kein wirksamer Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zu Stande gekommen ist.
Denn die Beklagte hat das Angebot nicht selbst auf eBay eingestellt. Auch hat sie ihren Verlobten (jetzigen Ehemann) nicht im Vorhinein zu einer Einstellung auf eBay bevollmächtigt, eine nachträgliche Genehmigung ist gleichsam nicht erfolgt. Die Einstellung der Einrichtung auf eBay erfolgte ohne ihren Willen und während ihrer Abwesenheit. Unter diesen Umständen können ihr die von ihrem Ehemann abgegebenen Erklärungen nicht zugerechnet werden.
Der Bundesgerichtshof hat hierbei vor allem geprüft, ob mangels ausdrücklicher Bevollmächtigung ausnahmsweise die Voraussetzungen der so genannten Duldungsvollmacht oder der so genannten Anscheinsvollmacht gegeben sind.
Von eine Duldungsvollmacht hätte man etwa dann ausgehen können, wenn die Beklagte von dem Angebot gewusst und es hätte geschehen lassen, dass der Kläger davon ausgeht, ihr Ehemann sei von ihr mit der Einstellung auf eBay beauftragt worden. Die Beklagte hatte jedoch tatsächlich keine Kenntnis, auch hatte sie nicht ihre Zugangsdaten ihrem Ehemann offen gelegt.
Eine Anscheinsvollmacht lag deshalb nicht vor, da es sich hierbei um das erste Mal gehandelt hat, dass der Ehemann der Beklagten etwas ohne ihr Wissen über ihr eBay-Konto auf eBay einstellte.
Auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ergab sich kein anderes Ergebnis, da diese keine unmittelbare Geltung zwischen Anbieter und Bieter entfalten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2011, Aktenzeichen: VIII ZR 289/09

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