Landesarbeitsgericht Hamm: "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht" - ein Roman als Kündigungsgrund; Berufung zurückgewiesen - Revision zugelassen -
Die 13. Kammer des LAG Hamm (Vorsitzender: Dr. Franz Müller) hat am 15.07.11 Tage das Berufungsverfahren 13 Sa 436/11 verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung Nr. 19/2011 vom 11.07.2011 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Herford hatte der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben. Die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat die Berufung der Arbeitgeberin zurückgewiesen.
Maßgeblich für die Kammer waren folgende Erwägungen:
Der Kläger könne sich auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Insoweit bestehe die Vermutung, dass es sich bei einem Roman nicht um tatsächliche Gegebenheiten, sondern um eine fiktionale Darstellung handele. Etwas anderes könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann gelten, wenn alle Eigenschaften einer Romanfigur dem tatsächlichen Vorbild entsprächen. Dies habe im Streitfall nicht festgestellt werden können, zumal die Beklagte betont habe, die im Roman überspitzt gezeichneten Zustände spiegelten nicht die realen Verhältnisse im Betrieb wider.
Das Landesarbeitsgericht hat im Hinblick den Einfluss des Verfassungsrechts auf die Entscheidung die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Az.: LAG Hamm 13 Sa 436/11
Az.: ArbG Herford 2 Ca 1394/10
Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15.7.2011
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