Die Düsseldorfer Tabelle, welche ausschlaggebend ist für den Unterhalt, der an Kinder zu zahlen ist, wurde angepasst.
Gleich geblieben sind die Zahlbeträge.
Änderungen haben sich insbesondere ergeben im jeweiligen Selbstbehalt.
Änderungen sind hervorgehoben.
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Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2013:
Der
notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
-
gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
-
gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich
in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 800 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.000 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft
einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der
Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall
erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der
angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern,
beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.200 EUR. Darin ist eine Warmmiete
bis 450 EUR enthalten.
Der notwendige Eigenbedarf
(Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen
unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen
unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 880 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080 EUR. Hierin sind bis 380 EUR für Unterkunft
einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der
Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den
ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere
gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens
monatlich 1.300 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 480 EUR enthalten.
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Eine weitere Änderung in der Formulierung erleichtert es den Unterhaltspflichtigen, den Selbstbehalt zu erhöhen, wenn seine Ausgaben für Miete und Nebenkosten den Betrag in Höhe von 380 EUR übersteigen. Während früher eine "kann" Formulierung verwandt wurde, "soll" nunmehr der Selbstbehalt erhöht werden. Zudem musste früher die Überschreitung der hohen Kosten nicht vermeidbar sein, nunmehr reicht es, wenn sie nicht unangemessen sind.
Diese auf den ersten Blick scheinbar kleinen Änderungen können immense Auswirkungen auf die jeweiligen Unterhaltsverpflichtungen haben.
Näheres wird sich zeigen mit den ersten Urteilen in derartigen Fällen.
Quelle: Internetauftritt des Oberlandesgerichtes Düsseldorf
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