Ab dem 1. Januar 2026 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle (DT) in Kraft. Sie dient den Familiengerichten in Deutschland als zentrale Leitlinie für die Berechnung des Kindes- und Verwandtenunterhalts. Doch welche Änderungen erwarten Unterhaltspflichtige und -berechtigte wirklich?
Die gute Nachricht: Große Strukturänderungen bleiben aus. Die Tabelle behält ihre 15 Einkommensgruppen bei. Die wichtigsten Anpassungen finden sich in den Bedarfssätzen und – weniger offensichtlich – im Bereich des Verwandtenunterhalts.
Das ändert sich beim Kindesunterhalt
Die Bedarfssätze für Kinder werden, wie bereits im Vorjahr, nur geringfügig erhöht. Dies basiert auf der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung.
Wichtig: Der Bedarfssatz für auswärts wohnende Studierende bleibt unverändert bei 990 € (davon 440 € für Warmmiete).
Kindergeld: Die Anrechnung steigt leicht
Das Kindergeld wird ab dem 01.01.2026 von 255 € auf 259 € pro Kind erhöht. Da es auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird, steigt entsprechend auch der Anrechnungsbetrag, was die tatsächliche Zahlung des Barunterhaltspflichtigen leicht reduziert:
Minderjährige Kinder: Das Kindergeld wird zur Hälfte angerechnet (neu: 129,50 €).
Volljährige Kinder: Das Kindergeld wird in vollem Umfang angerechnet.
Selbstbehalte bleiben stabil – außer beim Elternunterhalt!
Die Beträge, die dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt mindestens verbleiben müssen (der sogenannte Selbstbehalt), bleiben in den wichtigsten Fällen unverändert gegenüber 2025:
Die wichtigste Neuerung: Eltern- und Enkelunterhalt
Die bedeutendste inhaltliche Neuerung der Düsseldorfer Tabelle 2026 betrifft den angemessenen Selbstbehaltgegenüber Eltern und Enkeln.
Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 23.10.2024) wurden die Selbstbehalte für Kinder, die ihren pflegebedürftigen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig werden, neu geregelt und deutlich angehoben, um die Kinder stärker zu entlasten.
Zusätzlich zu diesen Mindestbeträgen bleibt ein Großteil des darüber liegenden Einkommens anrechnungsfrei:
Beim Elternunterhalt bleiben 70 % des überschießenden Einkommens anrechnungsfrei.
Beim Enkelunterhalt bleiben 50 % des überschießenden Einkommens anrechnungsfrei.
Fazit
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 bringt keine großen Überraschungen beim Kindesunterhalt (geringe Erhöhungen, stabile Selbstbehalte). Die wirklich relevanten Anpassungen finden sich im Bereich des Verwandtenunterhalts, wo die neuen, erhöhten Selbstbehalte eine erhebliche Entlastung für Kinder darstellen, die ihren Eltern Unterhalt leisten müssen.
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2026/DT_2026.pdf
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