Dienstag, 24. Januar 2012

Ich bin dann mal auf Segeltour, äh…krank!

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Kündigung: vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit bei Segeltour trotz Burnout?
Verhandlung am 26.01.2012 um 13.15 Uhr im Saal 103 des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Einkaufsverbund mehrerer Einzelhändler, seit dem 01.06.2000 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie ist seit August 2008 freigestellte Betriebsratsvorsitzende. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 02.11.2010 und am 12.11.2010 fristlos. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit vom 04.08.2009 bis zum 16.10.2009 vorgetäuscht. Dies folgert sie u.a. daraus, dass die Klägerin in dieser Zeit an einer Segeltour nach Kroatien und an einer Kinderfreizeit an den Tegernsee teilnahm. Veranstalter dieser Reisen war ein Verein, dessen Vorstandsvorsitz die Klägerin innehatte. Die Klägerin hat dem Vorwurf der Beklagten widersprochen. Sie habe an einem Burnout gelitten. Mit dieser Erkrankung seien die Reisen, zu denen ihre Ärztin sie sogar ermuntert habe, vereinbar gewesen. Die zweite Kündigung stützt die Beklagte darauf, dass die Klägerin, nachdem der Betriebsrat der ersten Kündigung zugestimmt hatte, Mitglieder des Betriebsrats beleidigt und bedroht habe. Zudem bewahre sie im Betriebsratsbüro Verteidigungshandwaffen auf.
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 17.05.2011 die ausgesprochenen Kündigungen für rechtsunwirksam erachtet. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Reisetätigkeiten der Klägerin im Widerspruch zu der Arbeitsunfähigkeit standen bzw. einer Genesung abträglich waren. Im Hinblick auf die Beleidigungen hat das Gericht die emotionale Ausnahmesituation der Klägerin berücksichtigt. Nach Befragung mehrerer Zeugen ist das Gericht außerdem zu dem Ergebnis gekommen, dass die
behaupteten Bedrohungen nicht vollumfänglich bewiesen seien bzw. objektive Anhaltspunkte für deren Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit fehlten. Das Lagern von Pfefferspray im Betriebsratsbüro rechtfertige keine fristlose Kündigung.
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Kündigungsschutzklage. Zur Vorbereitung des Termins hat das Gericht schriftliche Aussagen der die Klägerin behandelnden Ärztin eingeholt.
ArbG Wuppertal, 3 Ca 3284/10, Urteil vom 17.05.2011
LAG Düsseldorf, 11 Sa 807/11
Quelle: Pressemitteilung der der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen.

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