Mittwoch, 23. Januar 2013

Unterhalt- wichtig und aktuell: Änderung der Düsseldorfer Tabelle


Die für den Unterhalt grundlegende sogenannte Düsseldorfer Tabelle wurde abgeändert. Doch zunächst ein paar Basics, die von Juristen oder kundigen Nichtjuristen gerne übersprungen werden können, der Inhalt der Abschnitte ist jeweils den Zwischenüberschriften zu entnehmen.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist ein Hilfsmittel insbesondere für Rechtsanwälte und Familiengerichte, damit der Unterhalt, den 
1. Eltern oder einzelne Elternteile ihren Kindern (Kindesunterhalt) oder
2. Ehegatten untereinander (Ehegattenunterhalt) oder etwa
3. Kindern ihren Eltern (allgemein Verwandtenunterhalt) zahlen müssen, errechnet werden kann.
In der Tabelle werden beim Kindesunterhalt Differenzierungen vorgenommen hinsichtlich des Alters des Kindes und des Einkommens des Elternteils.
Ferner sind genaue Anweisungen vorhanden zur Berechnung des Unterhalts. Beispielsweise ist geregelt, ob und welche Abzüge zu machen sind für Kosten, die der Unterhaltspflichtige (also derjenige, der verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen) für Fahrten zur Arbeit aufwenden muss, ob und in welcher Höhe Schulden des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind oder wie zu verfahren ist, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für den vollen Unterhalt ausreicht.

Welche Änderungen gelten für 2013?
Im Wesentlichen ist die Erhöhung des Selbstbehalts zu nennen. Der Selbstbehalt ist der Geldbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen monatlich mindestens zu verbleiben hat. Nach der Tabelle 2011 (2012 gab es keine Änderung) betrug der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern:
1. Bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 950 EUR
2. Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 770 EUR 
Nun gelten folgende Selbstbehalte gegenüber minderjährigen Kindern:
1. Bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 1.000 EUR
2. Bei nicht erwerbstätigen  Unterhaltspflichtigen: 800 EUR

Was ist gleich geblieben?
Die Unterhaltsbeträge selbst haben sich nicht verändert. Wenn also das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Unterhalts den jeweiligen Selbstbehalt übersteigt, also ausreichend ist, ändert sich nichts an den aktuell zu zahlenden Beträgen. Wenn es jedoch darunter liegt, ändert sich auch der zu zahlende Unterhalt.

Hier ein direkter Link zur Düsseldorfer Tabelle auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf:  
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2013/Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013.pdf



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen