Die für den Unterhalt grundlegende sogenannte
Düsseldorfer Tabelle wurde abgeändert. Doch zunächst ein paar Basics, die von
Juristen oder kundigen Nichtjuristen gerne übersprungen werden können, der
Inhalt der Abschnitte ist jeweils den Zwischenüberschriften zu entnehmen.
Was ist die Düsseldorfer
Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist ein Hilfsmittel
insbesondere für Rechtsanwälte und Familiengerichte, damit der Unterhalt, den
1. Eltern oder einzelne Elternteile ihren Kindern
(Kindesunterhalt) oder
2. Ehegatten untereinander (Ehegattenunterhalt) oder
etwa
3. Kindern ihren Eltern (allgemein
Verwandtenunterhalt) zahlen müssen, errechnet werden kann.
In der Tabelle werden beim Kindesunterhalt
Differenzierungen vorgenommen hinsichtlich des Alters des Kindes und des
Einkommens des Elternteils.
Ferner sind genaue Anweisungen vorhanden zur
Berechnung des Unterhalts. Beispielsweise ist geregelt, ob und welche Abzüge zu
machen sind für Kosten, die der Unterhaltspflichtige (also derjenige, der
verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen) für Fahrten zur Arbeit aufwenden muss,
ob und in welcher Höhe Schulden des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen
sind oder wie zu verfahren ist, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht
für den vollen Unterhalt ausreicht.
Welche Änderungen gelten für
2013?
Im Wesentlichen ist die Erhöhung des Selbstbehalts zu
nennen. Der Selbstbehalt ist der Geldbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen
monatlich mindestens zu verbleiben hat. Nach der Tabelle 2011 (2012 gab es
keine Änderung) betrug der
Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern:
1. Bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 950
EUR
2. Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 770
EUR
Nun gelten folgende Selbstbehalte gegenüber
minderjährigen Kindern:
1. Bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
1.000 EUR
2. Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 800
EUR
Was ist gleich geblieben?
Die Unterhaltsbeträge selbst haben sich nicht
verändert. Wenn also das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach
Abzug des Unterhalts den jeweiligen Selbstbehalt übersteigt, also ausreichend
ist, ändert sich nichts an den aktuell zu zahlenden Beträgen. Wenn es jedoch
darunter liegt, ändert sich auch der zu zahlende Unterhalt.
Hier ein direkter Link zur Düsseldorfer Tabelle auf
der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2013/Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013.pdf
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2013/Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013.pdf
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