Was ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während
der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen Eheleuten. Er findet auch
zwischen Lebenspartnern in eingetragener Lebenspartnerschaft statt. Er ist im
Falle der Scheidung bzw. im Falle der Aufhebung der Lebenspartnerschaft durchzuführen.
Ausgleich der Rentenanwartschaften bedeutet, dass alle während der Ehe
erlangten Versorgungsrechte, Anwartschaften
oder Aussichten auf eine Altersversorgung oder Versorgung wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit auszugleichen sind. Dabei werden beispielsweise
Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der
Beamtenversorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten
Altersvorsorge ausgeglichen, unabhängig davon, ob sie im Inland oder im Ausland
erworben worden sind.
Wo steht das?
Das Recht des Versorgungsausgleichs ist im
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Für Lebenspartner in
eingetragener Lebenspartnerschaft finden dieselben Normen über§§ 20, 21 Abs. 4
des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) Anwendung.
Warum findet der Versorgungsausgleich überhaupt statt?
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs beruht auf
dem Rechtsgedanken, dass die Ehe eine auf Lebenszeit angelegte
Versorgungsgemeinschaft ist. Das ursprüngliche Ehemodell sah den Mann als
einzigen Erwerbstätigen und die Ehefrau als Hausfrau ohne die Möglichkeit,
eigene Versorgungsanwartschaften zu erlangen. Wenn diese
Versorgungsgemeinschaft aufgelöst wird, soll der wirtschaftlich schwächere
Ehegatte im Alter eine eigenständige soziale Sicherung erhalten.
Muss das sein?
Eheleute, die der durchaus nachvollziehbaren Ansicht
sind, sie bedürfen keines Versorgungsausgleichs, etwa weil sie beide
erwerbstätig sind, haben die Möglichkeit, durch Ehevertrag den
Versorgungsausgleich auszuschließen.
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