Samstag, 26. Januar 2013

Versorgungsausgleich



Was ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen Eheleuten. Er findet auch zwischen Lebenspartnern in eingetragener Lebenspartnerschaft statt. Er ist im Falle der Scheidung bzw. im Falle der Aufhebung der Lebenspartnerschaft durchzuführen. Ausgleich der Rentenanwartschaften bedeutet, dass alle während der Ehe erlangten Versorgungsrechte, Anwartschaften oder Aussichten auf eine Altersversorgung oder Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auszugleichen sind. Dabei werden beispielsweise Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Altersvorsorge ausgeglichen, unabhängig davon, ob sie im Inland oder im Ausland erworben worden sind.
Wo steht das?
Das Recht des Versorgungsausgleichs ist im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Für Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft finden dieselben Normen über§§ 20, 21 Abs. 4 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) Anwendung.
Warum findet der Versorgungsausgleich überhaupt statt?
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die Ehe eine auf Lebenszeit angelegte Versorgungsgemeinschaft ist. Das ursprüngliche Ehemodell sah den Mann als einzigen Erwerbstätigen und die Ehefrau als Hausfrau ohne die Möglichkeit, eigene Versorgungsanwartschaften zu erlangen. Wenn diese Versorgungsgemeinschaft aufgelöst wird, soll der wirtschaftlich schwächere Ehegatte im Alter eine eigenständige soziale Sicherung erhalten.
Muss das sein?
Eheleute, die der durchaus nachvollziehbaren Ansicht sind, sie bedürfen keines Versorgungsausgleichs, etwa weil sie beide erwerbstätig sind, haben die Möglichkeit, durch Ehevertrag den Versorgungsausgleich auszuschließen.

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