Mittwoch, 19. November 2014

Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen 
-Teil 1-

Der BGH hat sich in diesem Jahr mehrfach zu der Problematik der von Banken in Rechnung gestellten Bearbeitungsgebühren anlässlich von Kreditverträgen äußern dürfen.
Dabei hat er klare Worte gesprochen.
Die 3 wichtigsten Entscheidungen werden in einer 3-teiligen Reihe dargestellt:
Die Vorstellung wird in chronologischer Reihenfolge nach dem Verkündungsdatum der jeweiligen Urteile erfolgen.

BGH, Urteil des XI. Zivilsenats vom 13.5.2014, Aktenzeichen: XI ZR 170/13 
Leitsatz (keine Sorge, der etwas kompliziert klingende Leitsatz wird im Anschluss erklärt):


1. Eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher ist auch dann vorformuliert im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht in bestimmter Höhe in einem Preisaushang oder einem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Ausreichend ist, dass das Bearbeitungsentgelt - wie hier beim Abschluss eines Online-Darlehensvertrages - zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf" des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird.
2. Eine solche Bestimmung unterliegt - nicht anders als der Inhalt eines Preis- aushangs oder eines Preis- und Leistungsverzeichnisses - als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
3. Zur Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von § 814 Fall 1 BGB genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Feh- len einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Juni 1986 - III ZR 232/85, juris Rn. 2). 

Das bedeutet, dass Banken den Verbrauchern Bearbeitungsgebühren nicht in Rechnung stellen dürfen.

Die Regelung darüber, wer als Verbraucher angesehen wird, ist geregelt in § 13 BGB.

"Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können."

Wenn Sie also ein Darlehen etwa für Ihr Unternehmen aufnehmen und es werden Ihnen Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt, sind Sie von dieser Rechtsprechung nicht erfasst.

Von Verbrauchern jedoch können die Bearbeitungsgebühren zurück gefordert werden. 

Bis vor einiger Zeit hat der Bundesgerichtshof dies noch anders gesehen. Denn nach älterer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes waren Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe, zuletzt war dies bis zu 2 %, nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des XI. Zivilsenats vom 14.9.2004 , Aktenzeichen: XI ZR 11/04).

Dies sieht der Bundesgerichtshof nun -wie bereits aus dem zitierten Leitsatz ersichtlich- anders. 

Ausschlaggebend für diese Entscheidung war unter anderem, dass die Banken regelmäßig vorformulierte Verträge verwenden, die als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind, § 305 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen weichen oft von den gesetzlichen Regelungen ab und regeln den jeweiligen  Vertrag in der Regel zum Vorteil des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in diesem Fall sind dies die Banken.

Damit die Vertragspartner, die meist keine Möglichkeit haben, etwas an diesen vorformulierten Verträgen zu ändern, am Ende nicht ganz ohne Rechte dastehen, sieht das Gesetz vor, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht wirksam sind. Sie dürfen also auf vom Gesetz festgelegte "Ungerechtigkeiten" überprüft werden. Dies hat der Bundesgerichtshof getan und gelangte so zu dem obigen Ergebnis.


Eine Rechtfertigung für Bearbeitungsgebühren ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Bank dafür eine Bonitätsprüfung vornimmt.
Zitat aus dem Urteil: Die Bonitätsprüfung erfolgt wie auch die Bewertung der angebotenen Sicherheiten (Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 127 Rn. 18) im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden.

Außerdem sind Bearbeitungsentgelte deshalb nachteilhaft für den Verbraucher, weil er diese in der Regel mitfinanzieren muss, die Bearbeitungsentgelte werden also dem Nettodarlehen hinzuaddiert, und er muss zusätzlich daher auch noch Zinsen darauf zahlen.

Dem hat der Bundesgerichtshof jetzt einen Riegel vorgeschoben.

Im Teil 2 dieser Serie wird das BGH Urteil des XI. Zivilsenats vom 13.5.2014, Aktenzeichen: XI ZR 405/12 vorgestellt.


Quelle: BGH



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