Samstag, 20. Dezember 2014

Bankbearbeitungsgebühren bei Bausparverträgen

Nach den vieldiskutierten Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen stellt sich die Frage, ob auch die Bearbeitungsgebühren bei Bausparverträgen zurück gefordert werden können.

Die Antwort: Nein

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.12.2010 (Aktenzeichen: XI ZR 3/10) bereits entschieden, dass entsprechende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkassen wirksam sind. 

Der Grund:
Es handelt sich hier um so genannte Vertriebskosten.

Aus der Begründung:
Beim Bausparen kommt ein stetiges Neukundengeschäft (...) gerade nicht nur dem Unternehmer zu Gute, sondern unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft, so dass die Bausparkassen mit dieser durch die Abschlussgebühr zu vergütenden Tätigkeit auch kollektive Gesamtinteressen wahrnehmen. 
Dies ergibt sich daraus, dass die Zuteilung der zinsgünstigen Bauspardarlehen nur aus den Mitteln erfolgen kann, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bau- sparer erwirtschaftet werden.  

Der Jurist antwortet nicht umsonst auf fast jede Frage mit: "Es kommt drauf an...".

Quelle: BGH

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