Donnerstag, 27. November 2014

Noch mal Bearbeitungsgebühren

Die Thematik mit der Rückforderung der Bankbearbeitungsgebühren hat für Verwirrung gesorgt, als es um die Verjährung geht.

Wann genau verjähren nun welche Rückforderungsansprüche?

Es gilt Folgendes:

Die Regel ist: Die Verjährung beträgt 3 Jahre.

Verjährungsbeginn: Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Absatz 1 BGB.
Es kommt also auf Kenntnis an (oder auf Nicht-Kenntnis, die man selbst zu verantworten hat).
Diese Kenntnis fehlte aber den Kreditnehmern bezüglich der Bankbearbeitungsgebühren, weil der Bundesgerichtshof sie grundsätzlich für zulässig hielt. 

Seit Ende 2011 äußerten viele Oberlandesgerichte eine andere Meinung zu den Bankbearbeitungsgebühren und seitdem beginnt die 3-Jährige Verjährungsfrist zu laufen. 

Der Bundesgerichtshof sagte:
Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rück- forderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. 
Also: Verjährung zum 31.12.2014!

Wenn keine Kenntnis vorhanden ist, verjähren Ansprüche aber trotzdem irgendwann, und zwar nach spätestens 10 Jahren, § 199 Absatz 4 BGB.

Es findet also wegen der fehlenden Kenntnis eine Ausweitung der zurück zu fordernden Bearbeitungsgebühren nach hinten (=in die Vergangenheit) statt, keine Ausweitung der älteren Verträge in die Zukunft.

Ein im Oktober 2005 abgeschlossener Vertrag verjährt demnach nicht etwa im Oktober 2015, sondern auch zum 31.12.2014.

Verbraucher mit Darlehensverträgen zwischen den Jahren 2004 und 2011 müssen daher bis spätestens bis zum Ende des Jahres 2014 verjährungshemmende Maßnahmen vornehmen, um ihren Anspruch nicht zu verlieren.
Und dazu reicht nicht ein einfaches Schreiben aus, sondern etwa eine Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheids.




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