Der Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen
Die fristgerechte Abrechnung der Betriebskosten ist eine zentrale Pflicht des Vermieters (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, stellt sich die Frage, wann der Mieter die geleisteten Vorauszahlungen zurückverlangen kann.
Die BGH-Klarstellung: Abgrenzung nach Mietende
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt seine gefestigte Rechtsprechung und grenzt den Rückzahlungsanspruch des Mieters scharf ab:
1. Abrechnungsfrist nach Mietende abgelaufen
Ist das Mietverhältnis bereits beendet und hat der Vermieter die Abrechnungsfrist verstreichen lassen, kann der Mieter die Vorauszahlungen sofort zurückverlangen.
Grund: Ohne diesen Anspruch könnte der Vermieter die Fälligkeit eines Erstattungsanspruchs des Mieters durch das bloße Unterlassen der Abrechnung beliebig hinauszögern.
2. Abrechnungsfrist während des Mietverhältnisses abgelaufen
Liegt die Abrechnungsfrist (in der Regel 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums) noch innerhalb des laufenden Mietverhältnisses, so entsteht kein direkter Rückzahlungsanspruch.
Grund: In diesem Fall ist der Mieter bereits ausreichend geschützt, da er von seinem Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen Gebrauch machen kann (§ 273 Abs. 1 BGB).
Wichtig: Es ist unerheblich, ob der Mieter das Zurückbehaltungsrecht tatsächlich ausgeübt hat. Allein die Möglichkeit der Ausübung schließt das Bedürfnis für einen Rückzahlungsanspruch aus.
Praktische Folge für Mieter
Mieter können Vorauszahlungen nur für Abrechnungsperioden zurückverlangen, deren Abrechnungsfrist erst nach dem Ende des Mietverhältnisses verstrichen ist. Für ältere, während des Mietverhältnisses abgelaufene Perioden, müssen Mieter den Vermieter weiterhin auf Erteilung der Abrechnung verklagen.
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