Wenn das Haustier zum "Umgangsobjekt" wird
Die Trennung eines Paares ist emotional oft schwierig, besonders wenn ein geliebtes Haustier im Spiel ist. Doch was passiert mit dem vierbeinigen Freund, wenn man sich als unverheiratetes Paar trennt und sich nicht einigen kann?
Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Frankenthal (Urteil v. 12.5.2023, 2 S 149/22) sorgt für Aufsehen und bietet eine pragmatische Lösung: Das Gericht sprach einem Ex-Partner einen Anspruch auf Umgang mit dem gemeinsam angeschafften Hund zu – und zwar im Wechselmodell, angelehnt an das Familienrecht!
Der Fall: Labrador im Zentrum des Streits
Ein unverheiratetes Paar hatte sich während der Partnerschaft gemeinsam einen Labrador-Rüden angeschafft. Nach der Trennung verweigerte der Partner, bei dem der Hund verblieb, jeglichen Kontakt des Ex-Partners mit dem Tier.
Der verwehrte Ex-Partner zog vor Gericht und klagte auf ein regelmäßiges, 2-wöchiges Umgangsrecht mit dem Hund. Der beklagte Hundebesitzer argumentierte, der Labrador sei ein Rudeltier und ein ständiger Wechsel des Aufenthaltsortes würde das Tierwohl gefährden.
Die rechtliche Einordnung: Gemeinschaftliches Eigentum
Das LG Frankenthal stellte klar:
Hund ist (fast) wie eine Sache: Nach deutschem Recht (§ 90a BGB) ist ein Tier zwar keine Sache, die Vorschriften für Sachen sind jedoch entsprechend anzuwenden.
Gemeinschaftliches Eigentum: Da der Hund während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft wurde, bewertet die Kammer das Tier als gemeinschaftliches Eigentum beider Parteien. Dabei ist unerheblich, wer den Kaufpreis bezahlt hat. Das Gemeinschaftseigentum besteht auch nach der Trennung fort.
Anspruch auf Nutzung: Aus diesem gemeinsamen Eigentum folgt das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der Nutzung des Tieres. Da eine gemeinsame Nutzung nicht mehr gewollt ist, hat jeder Eigentümer einen wechselseitigen Anspruch auf eine zeitlich anteilige Nutzung.
Die Lösung: Das 2-wöchige Wechselmodell
Um die Interessen beider Parteien gerecht zu berücksichtigen, wählte das Landgericht eine im Familienrecht etablierte Lösung: das Wechselmodell.
Konkret verfügte das Gericht ein Nutzungsrecht jedes Eigentümers im jeweils 2-wöchigen Wechsel.
Keine Gefährdung des Tierwohls
Den Einwand, der ständige Wechsel würde das Wohl des Labradors gefährden, wies das Gericht zurück. Ein psychischer Schaden durch den Wechsel sei von keiner Seite nachvollziehbar vorgetragen und auch wissenschaftlich nicht belegt.
Das Urteil ist rechtskräftig und zeigt, dass eine pragmatische, an das Familienrecht angelehnte Regelung auch für das "Umgangsrecht" mit Haustieren im Falle einer Trennung Anwendung finden kann.
Hintergrund bei Ehescheidung
Bei verheirateten Paaren gehört ein gemeinsam angeschafftes Haustier in der Regel zum Hausrat und wird bei der Hausratsaufteilung berücksichtigt. Familiengerichte ziehen hierbei oft in Betracht, wer das Tier hauptsächlich versorgt hat und wessen Wohnverhältnisse für eine artgerechte Haltung besser geeignet sind.
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