Montag, 24. November 2014

Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen 
-Teil 3-

In Teil 1 der dreiteiligen Serie Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen wurde das Urteil des BGH vom 13.5.2014, Aktenzeichen: XI ZR 170/13 vorgestellt.

Den Artikel finden Sie hier

In Teil 2 ging es um das BGH Urteil des XI. Zivilsenats vom 13.5.2014, Aktenzeichen: XI ZR 405/12.
Den Artikel finden Sie hier.

Heute erhalten Sie wichtige Informationen über den zeitlichen Rahmen, in dem Sie eventuelle Ansprüche gegen Ihre kreditgebende Bank geltend machen können.
Es geht demnach heute um die Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren. 

BGH, Urteil des XI. Zivilsenats vom 28.10.2014, Aktenzeichen XI ZR 348/13.

Leitsatz:
Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rück- forderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbei- tungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar. 

Problematisiert hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Thema, wann genau und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbeitungsentgelt im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erlangt hat. Dabei ist es zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, da man danach zu differenzieren habe, ob das Bearbeitungsentgelt zu dem Netto-Darlehensbetrag hinzugerechnet worden ist, also auch für das Bearbeitungsentgelt von dem Kunden Zinsen zu zahlen sind, oder ob das Bearbeitungsentgelt lediglich in den Gesamtbetrag eingestellt worden ist.

Im ersten Fall entsteht der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens. Im zweiten Fall ist das Bearbeitungsentgelt bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten.


Die Bearbeitungsgebühren bei allen Darlehensverträgen, die ab 2005 geschlossen worden sind, verjähren zum 31.12.2014.
Darlehensverträge, die im Jahr 2004 geschlossen worden sind, verjähren taggenau. Das bedeutet: Ansprüche aus einem Vertrag, der am 15.12.2004 geschlossen worden ist, verjähren zum 14.12.2014.
Es ist also wichtig, dass bis zum 13.12.2014 in diesem Fall der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird. 

Achtung: Ein Schreiben an die Bank zu übersenden, reicht nicht aus, um die Verjährung zu hemmen!

Die Verjährung kann u.a. gehemmt werden durch Erhebung der Klage auf Leistung oder durch Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren, § 204 BGB.
 Quelle: BGH





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