Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main sorgt für Aufsehen in der Welt der Ästhetischen Chirurgie und der Social-Media-Werbung. Das Gericht hat entschieden, dass eine Schönheitschirurgin mit Instagram-Stories, die ihre Patientin vor und nach der Entfernung einer Höckernase zeigten, gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen hat.
Das Urteil vom 06.11.2025 (Az. 6 U 40/25) bekräftigt und erweitert die strenge Auslegung des Werbeverbots für nicht medizinisch notwendige, operative plastisch-chirurgische Eingriffe.
Was ist passiert?
Die Fachärztin für plastische Chirurgie hatte auf ihrem Instagram-Account in sogenannten Stories Fotos und Videos einer Patientin veröffentlicht, die den Zustand vor und nach einer Nasenkorrektur (Entfernung eines Nasenhöckers) darstellten.
Die juristische Hürde: Das Heilmittelwerbegesetz
Das OLG Frankfurt stufte diese Art der Präsentation als unzulässige Werbung ein. Der Kern der Entscheidung liegt in § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG. Dieser besagt, dass für operative plastisch-chirurgische Eingriffe, die nicht medizinisch notwendig sind, nicht mit der Wirkung der Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf.
Keine medizinische Notwendigkeit: Das Gericht sah hier einen rein ästhetischen Eingriff, da die Patientin eine "kleinere Nase ohne Höcker" wünschte. Eine medizinische Indikation war nicht ersichtlich.
Erweiterte Auslegung: Entscheidend ist die Feststellung des Gerichts, dass das Verbot nicht nur die klassische, direkte Vorher-/Nachher-Gegenüberstellung umfasst. Auch eine über mehrere fortlaufende Stories verteilte Darstellung des Behandlungsverlaufs fällt unter das Werbeverbot.
Die Gefahr von Social-Media-Stories
Das OLG begründet seine strenge Haltung mit dem Zweck des Gesetzes: Es soll verhindert werden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung unnötigerweise den erheblichen Gesundheitsrisiken solcher Operationen aussetzen.
Dabei argumentieren die Richter, dass Formate wie Instagram-Stories sogar eine größere Gefahr darstellen könnten als reine Vorher-/Nachher-Fotos, da sie den gesamten Behandlungsverlauf dynamisch und emotional nachvollziehbar machen.
Was bedeutet das für Ärzte und Kliniken?
Das Urteil ist ein klares Signal:
Strikte Anwendung des HWG: Das Werbeverbot wird von den Gerichten konsequent und modern ausgelegt, um neuen Social-Media-Formen Rechnung zu tragen.
Vorsicht bei jeder Art von Vergleich: Die Darstellung eines "Vorher" und "Nachher" – selbst zeitlich oder räumlich getrennt – kann als Verstoß gewertet werden, wenn es um rein ästhetische Eingriffe geht.
Fokus auf Information: Statt des suggerierten Erfolgs muss der Fokus in der Öffentlichkeit auf sachliche Aufklärung über Methoden, Risiken und Qualifikationen liegen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Chirurgin hat die Möglichkeit, die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu beantragen. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH diese moderne Auslegung des HWG bestätigen wird.
Haftungsausschluss: Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich der Information über die aktuelle Rechtslage. Er stellt keine Rechtsberatung dar und kann diese nicht ersetzen.
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