Der Griff zum Smart-Phone ist heutzutage schneller geschehen, als eine Frage zu Ende gedacht worden ist.
Dies passiert sowohl in Fragen, die einen Selbst betreffen als auch in solchen, die Jemanden generell interessieren, also quasi der juristischen Allgemeinbildung dienen.
Früher ging man bei solchen Fragen in die Bibliothek, um (als Laie) Rechts-Ratgeber oder (als Jurist) einschlägige Fachliteratur zur Rate zu ziehen.
Heute geht das ganz anders:
Schnell sind etwa folgende Fragen in das Eingabefeld einer Suchmaschine eingetippt:
"Rückgaberecht wie lange"
"Garantie Elektrogeräte"
"Unterhalt wie hoch"
"Scheidung online"
oder gar:
"Testament Vorlage"
Im Internet sind tatsächlich viele Informationen vorzufinden zu juristischen Themen, unter anderem auf Internetauftritten von Gerichten, Seiten für Jura-Studenten oder etwa -wie hier- Blog-Seiten von Juristen.
Doch es ist hier Vorsicht geboten. Denn die vorgefundenen Informationen können aus folgenden Gründen irreleitend bzw. schlicht falsch sein:
1. Information ist veraltet
Gesetze ändern sich und die Rechtsprechung entwickelt sich ständig weiter bzw. sie ändert sich auch mal um 180 Grad.
Wenn Sie auf einer Seite ein Urteil oder einen Artikel über das gesuchte Thema vorfinden, kann es sein, dass sich die Rechtslage bereits geändert hat.
Das kann man so nicht erkennen, denn es ist ja die einzige Information, die man überhaupt vorgefunden hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob man eine oder mehrere Internetseiten zur Rate zieht. Denn es können Mehrere etwas über die (veraltete) Thematik veröffentlicht haben.
Mit einer Information, die keine Gültigkeit mehr hat, kommen Sie jedoch nicht weit.
2. Information ist irreführend
Häufig bloggen Juristen über bestimmte Themen, die sie auch schwerpunktmäßig berufsmäßig behandeln. Dabei legen sich viele Kanzleien fest auf die Vertretung einer von sich in der Regel gegenüberstehenden Parteien, etwa auf eine Partei von Arbeitnehmer-Arbeitgeber, Verbraucher-Unternehmer etc.
Dies kann aus mehreren Gründen sehr sinnvoll sein.
Doch ist Vorsicht geboten, wenn auf solchen Internetauftritten Rechtsansichten verbreitet oder Urteile veröffentlicht werden.
Denn der Verfasser ist in der Regel geneigt, die für seine Klientel vorteilhafte Rechtsansicht zu vertreten (was zu seinen Berufspflichten gehört) und die seine Meinung untermauernden Urteile zu veröffentlichen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit die herrschende Meinung wiedergegeben worden ist.
Ihnen ist demnach nicht geholfen, wenn Sie etwas über eine Rechtsansicht lesen, die sie zwar in Ihrer Rechtsproblematik unterstützt, jedoch vor keinem Gericht stand halten würde, weil es lediglich eine Mindermeinung darstellt.
3. Information ist fehlerhaft
Es gibt Nichtjuristen und Juristen, die schlicht eine falsche Information verbreiten.
Wer sich etwas näher mit Jura befasst hat, weiss, dass Recht keinen Anspruch hat auf logische Nachvollziehbarkeit, geschweige denn auf gesunden Menschenverstand. Man hat demnach in der Regel keine Handhabe, um falsche Informationen zu erkennen.
Wann ist die Suchmaschine zu empfehlen?
1. Gesetzestext
Es sind mehrere Seiten vorzufinden, die Gesetzestexte wiedergeben. Das Gesetz zu lesen gibt einem oft eine erste Orientierung in einem rechtlichen Thema.
Dabei sollte immer darauf geachtet werden, dass es sich um eine aktuelle Fassung des Gesetzestextes handelt. Dies lässt sich anhand eines Vergleichs mit mehreren Webseiten klären. Insbesondere offizielle Seiten, wie etwa die der Bundesregierung, pflegen stets aktuelle Gesetzestexte anzubieten.
2. Einführung in ein Rechtsgebiet
An den Grundpfeilern des Rechts ändert sich in der Regel nicht oder nicht viel, das dessen Wesen ausmacht. Eine generelle Einführung in Begriffe wie etwa öffentliches Recht, Zivilrecht, Grundrechte etc. kann bedenkenlos, wenn man zudem mehrere Texte miteinander vergleicht, vorgenommen werden.
Bei allem, was darüber hinausgeht, ist Vorsicht geboten!
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Samstag, 10. Oktober 2015
Samstag, 26. Januar 2013
Versorgungsausgleich
Was ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während
der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen Eheleuten. Er findet auch
zwischen Lebenspartnern in eingetragener Lebenspartnerschaft statt. Er ist im
Falle der Scheidung bzw. im Falle der Aufhebung der Lebenspartnerschaft durchzuführen.
Ausgleich der Rentenanwartschaften bedeutet, dass alle während der Ehe
erlangten Versorgungsrechte, Anwartschaften
oder Aussichten auf eine Altersversorgung oder Versorgung wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit auszugleichen sind. Dabei werden beispielsweise
Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der
Beamtenversorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten
Altersvorsorge ausgeglichen, unabhängig davon, ob sie im Inland oder im Ausland
erworben worden sind.
Wo steht das?
Das Recht des Versorgungsausgleichs ist im
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Für Lebenspartner in
eingetragener Lebenspartnerschaft finden dieselben Normen über§§ 20, 21 Abs. 4
des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) Anwendung.
Warum findet der Versorgungsausgleich überhaupt statt?
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs beruht auf
dem Rechtsgedanken, dass die Ehe eine auf Lebenszeit angelegte
Versorgungsgemeinschaft ist. Das ursprüngliche Ehemodell sah den Mann als
einzigen Erwerbstätigen und die Ehefrau als Hausfrau ohne die Möglichkeit,
eigene Versorgungsanwartschaften zu erlangen. Wenn diese
Versorgungsgemeinschaft aufgelöst wird, soll der wirtschaftlich schwächere
Ehegatte im Alter eine eigenständige soziale Sicherung erhalten.
Muss das sein?
Eheleute, die der durchaus nachvollziehbaren Ansicht
sind, sie bedürfen keines Versorgungsausgleichs, etwa weil sie beide
erwerbstätig sind, haben die Möglichkeit, durch Ehevertrag den
Versorgungsausgleich auszuschließen.
Mittwoch, 23. Januar 2013
Unterhalt- wichtig und aktuell: Änderung der Düsseldorfer Tabelle
Die für den Unterhalt grundlegende sogenannte
Düsseldorfer Tabelle wurde abgeändert. Doch zunächst ein paar Basics, die von
Juristen oder kundigen Nichtjuristen gerne übersprungen werden können, der
Inhalt der Abschnitte ist jeweils den Zwischenüberschriften zu entnehmen.
Was ist die Düsseldorfer
Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist ein Hilfsmittel
insbesondere für Rechtsanwälte und Familiengerichte, damit der Unterhalt, den
1. Eltern oder einzelne Elternteile ihren Kindern
(Kindesunterhalt) oder
2. Ehegatten untereinander (Ehegattenunterhalt) oder
etwa
3. Kindern ihren Eltern (allgemein
Verwandtenunterhalt) zahlen müssen, errechnet werden kann.
In der Tabelle werden beim Kindesunterhalt
Differenzierungen vorgenommen hinsichtlich des Alters des Kindes und des
Einkommens des Elternteils.
Ferner sind genaue Anweisungen vorhanden zur
Berechnung des Unterhalts. Beispielsweise ist geregelt, ob und welche Abzüge zu
machen sind für Kosten, die der Unterhaltspflichtige (also derjenige, der
verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen) für Fahrten zur Arbeit aufwenden muss,
ob und in welcher Höhe Schulden des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen
sind oder wie zu verfahren ist, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht
für den vollen Unterhalt ausreicht.
Welche Änderungen gelten für
2013?
Im Wesentlichen ist die Erhöhung des Selbstbehalts zu
nennen. Der Selbstbehalt ist der Geldbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen
monatlich mindestens zu verbleiben hat. Nach der Tabelle 2011 (2012 gab es
keine Änderung) betrug der
Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern:
1. Bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 950
EUR
2. Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 770
EUR
Nun gelten folgende Selbstbehalte gegenüber
minderjährigen Kindern:
1. Bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
1.000 EUR
2. Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 800
EUR
Was ist gleich geblieben?
Die Unterhaltsbeträge selbst haben sich nicht
verändert. Wenn also das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach
Abzug des Unterhalts den jeweiligen Selbstbehalt übersteigt, also ausreichend
ist, ändert sich nichts an den aktuell zu zahlenden Beträgen. Wenn es jedoch
darunter liegt, ändert sich auch der zu zahlende Unterhalt.
Hier ein direkter Link zur Düsseldorfer Tabelle auf
der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2013/Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013.pdf
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2013/Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013.pdf
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