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Freitag, 18. Dezember 2015

Ein guter Rechtsanwalt - woran erkennt man einen?

Der gute Rechtsanwalt
Situationen, in welchen man einen Rechtsanwalt benötigt, kommen meist ohne Vorankündigung: Die Stoßstange des Vorausfahrenden ist eingedellt, die Klage des Nachbarn flattert ins Haus oder der Chef setzt einen vor die Tür mit einer Kündigung.
Da ist guter Rat teuer, wo guter Rat einzuholen ist. Man recherchiert im Internet nach einem Rechtsanwalt, fragt Bekannte oder schlägt in den gelben Seiten nach. Dabei wollen alle dasselbe: Einen guten und dennoch bezahlbaren Rechtsanwalt. Doch woran erkennt man einen guten Rechtsanwalt? Nun, das hängt davon ab, was man mit gut meint:

Ist teuer gut?
Die Verkäufer von Luxusartikeln machen es uns vor: Was teuer ist, muss auch gut sein. Ein Rechtsanwalt mit einem hohen Stundenhonorar ist also sein Geld wert. Warum? Wer hat das Stundenhonorar festgelegt? Eine unabhängige Rechtsanwalts-Beurteilungs-Kommission? Nein, der Rechtsanwalt -oder sein Arbeitgeber, in der Regel auch Rechtsanwalt- selbst. In den geeigneten Räumlichkeiten in einem gehobenen Stadtteil mit dem Luxuswagen vor der Tür mag eine Rechtfertigung für eine teure Kostennote zu sehen sein - doch sagt die teure Rechnung allein nichts über die  Qualität des Rechtsanwalts aus.


Ist finanziell erfolgreich gut?
Die Antwort vorab: Nein. Es sei denn, man mein gut für den Rechtsanwalt selbst. Denn er hat es verstanden, betriebswirtschaftlich intelligent vorzugehen und etwa viele Rechtsanwälte eingestellt, gute Werbung gemacht oder sich mit zählkräftiger Klientel bekannt gemacht. Das bedeutet jedoch nicht auch automatisch, dass er sich die Zeit nimmt, Ihrem Fall die hierfür angemessene Zeit zu widmen. Es könnte sogar eher das Gegenteil bedeuten. Denn Zeit ist Geld und viele Fälle in kurzer Zeit zu bearbeiten ist viel Geld.

Ist namhaft gut?
Hierzu wird in der gebotenen Kürze festgehalten, dass prominent -in keiner Branche- automatisch gleichbedeutend mit gut ist.

Ist wortreich gut?
Jeder kennt sie - die Rechtsanwälte, die viel, laut und fast schon theatralisch die Verhandlung markieren. Der Mandant sitzt stolz daneben, nickt zustimmend und lacht mit, wenn der Anwalt ironisch wird oder gar beleidigend. Doch davon lässt sich allein der Laie und keinesfalls der Richter beeindrucken. Der Richter hat selbst Jura studiert und bildet sich seine eigene Meinung. Mehr ist dazu nicht zu sagen.

Ist sympathisch gut?
Jein. Allein ein gutes Benehmen und eine nette Art macht in keinem Gebiet eine befähigte Person aus. Aber in der Regel sind uns diejenigen Personen sympathisch, die sich Zeit für uns nehmen, uns zuhören und bei welchen wir das Gefühl haben, ernst genommen zu werden. Und das ist der Schlüsselpunkt. Es hilft dem Mandanten nicht, einen Fachanwalt oder einen Anwalt mit einem Doktortitel aufzusuchen -  wenn dieser sich nicht des Falles mit dem nötigen Engagement annimmt.

Woran man einen guten Rechtsanwalt erkennt
Der Mandant kann demnach ganz allein entscheiden, welchen Rechtsanwalt er für gut hält, auch ohne Jura zu studieren. Es hilft einem nicht, beim teuersten, bekanntesten oder lautesten Rechtsanwalt zu sein, wenn er nicht den Fall ernst nimmt, den Mandanten ausreden lässt, Informationen selbständig erfragt und sich für den Fall engagiert, als wäre es sein einziges Mandat. Und solche Rechtsanwälte sind rar gesät.






Samstag, 10. Oktober 2015

Wann man juristische Begriffe "googeln" kann und wann man es besser bleiben lässt

Der Griff zum Smart-Phone ist heutzutage schneller geschehen, als eine Frage zu Ende gedacht worden ist.

Dies passiert sowohl in Fragen, die einen Selbst betreffen als auch in solchen, die Jemanden generell interessieren, also quasi der juristischen Allgemeinbildung dienen.

Früher ging man bei solchen Fragen in die Bibliothek, um (als Laie) Rechts-Ratgeber oder (als Jurist) einschlägige Fachliteratur zur Rate zu ziehen.

Heute geht das ganz anders:

Schnell sind etwa folgende Fragen in das Eingabefeld einer Suchmaschine eingetippt:
"Rückgaberecht wie lange"
"Garantie Elektrogeräte"
"Unterhalt wie hoch"
"Scheidung online"
oder gar:
"Testament Vorlage"

Im Internet sind tatsächlich viele Informationen vorzufinden zu juristischen Themen, unter anderem auf Internetauftritten von Gerichten, Seiten für Jura-Studenten oder etwa -wie hier- Blog-Seiten von Juristen.

Doch es ist hier Vorsicht geboten. Denn die vorgefundenen Informationen können aus folgenden Gründen irreleitend bzw. schlicht falsch sein:

1. Information ist veraltet
Gesetze ändern sich und die Rechtsprechung entwickelt sich ständig weiter bzw. sie ändert sich auch mal um 180 Grad.
Wenn Sie auf einer Seite ein Urteil oder einen Artikel über das gesuchte Thema vorfinden, kann es sein, dass sich die Rechtslage bereits geändert hat.
Das kann man so nicht erkennen, denn es ist ja die einzige Information, die man überhaupt vorgefunden hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob man eine oder mehrere Internetseiten zur Rate zieht. Denn es können Mehrere etwas über die (veraltete) Thematik veröffentlicht haben.
Mit einer Information, die keine Gültigkeit mehr hat, kommen Sie jedoch nicht weit.

2. Information ist irreführend
Häufig bloggen Juristen über bestimmte Themen, die sie auch schwerpunktmäßig berufsmäßig behandeln. Dabei legen sich viele Kanzleien fest auf die Vertretung einer von sich in der Regel gegenüberstehenden Parteien, etwa auf eine Partei von Arbeitnehmer-Arbeitgeber, Verbraucher-Unternehmer etc.
Dies kann aus mehreren Gründen sehr sinnvoll sein.
Doch ist Vorsicht geboten, wenn auf solchen Internetauftritten Rechtsansichten verbreitet oder Urteile veröffentlicht werden.
Denn der Verfasser ist in der Regel geneigt, die für seine Klientel vorteilhafte Rechtsansicht zu vertreten (was zu seinen Berufspflichten gehört) und die seine Meinung untermauernden Urteile zu veröffentlichen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit die herrschende Meinung wiedergegeben worden ist.
Ihnen ist demnach nicht geholfen, wenn Sie etwas über eine Rechtsansicht lesen, die sie zwar in Ihrer Rechtsproblematik unterstützt, jedoch vor keinem Gericht stand halten würde, weil es lediglich eine Mindermeinung darstellt.

3. Information ist fehlerhaft
Es gibt Nichtjuristen und Juristen, die schlicht eine falsche Information verbreiten.
Wer sich etwas näher mit Jura befasst hat, weiss, dass Recht keinen Anspruch hat auf logische Nachvollziehbarkeit, geschweige denn auf gesunden Menschenverstand. Man hat demnach in der Regel keine Handhabe, um falsche Informationen zu erkennen.

Wann ist die Suchmaschine zu empfehlen?

1. Gesetzestext
Es sind mehrere Seiten vorzufinden, die Gesetzestexte wiedergeben. Das Gesetz zu lesen gibt einem oft eine erste Orientierung in einem rechtlichen Thema.
Dabei sollte immer darauf geachtet werden, dass es sich um eine aktuelle Fassung des Gesetzestextes handelt. Dies lässt sich anhand eines Vergleichs mit mehreren Webseiten klären. Insbesondere offizielle Seiten, wie etwa die der Bundesregierung,  pflegen stets aktuelle Gesetzestexte anzubieten.

2. Einführung in ein Rechtsgebiet
An den Grundpfeilern des Rechts ändert sich in der Regel nicht oder nicht viel, das dessen Wesen ausmacht. Eine generelle Einführung in Begriffe wie etwa öffentliches Recht, Zivilrecht, Grundrechte etc. kann bedenkenlos, wenn man zudem mehrere Texte miteinander vergleicht, vorgenommen werden.

Bei allem, was darüber hinausgeht, ist Vorsicht geboten!

Montag, 24. November 2014

Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen 
-Teil 3-

In Teil 1 der dreiteiligen Serie Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen wurde das Urteil des BGH vom 13.5.2014, Aktenzeichen: XI ZR 170/13 vorgestellt.

Den Artikel finden Sie hier

In Teil 2 ging es um das BGH Urteil des XI. Zivilsenats vom 13.5.2014, Aktenzeichen: XI ZR 405/12.
Den Artikel finden Sie hier.

Heute erhalten Sie wichtige Informationen über den zeitlichen Rahmen, in dem Sie eventuelle Ansprüche gegen Ihre kreditgebende Bank geltend machen können.
Es geht demnach heute um die Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren. 

BGH, Urteil des XI. Zivilsenats vom 28.10.2014, Aktenzeichen XI ZR 348/13.

Leitsatz:
Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rück- forderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbei- tungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar. 

Problematisiert hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Thema, wann genau und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbeitungsentgelt im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erlangt hat. Dabei ist es zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, da man danach zu differenzieren habe, ob das Bearbeitungsentgelt zu dem Netto-Darlehensbetrag hinzugerechnet worden ist, also auch für das Bearbeitungsentgelt von dem Kunden Zinsen zu zahlen sind, oder ob das Bearbeitungsentgelt lediglich in den Gesamtbetrag eingestellt worden ist.

Im ersten Fall entsteht der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens. Im zweiten Fall ist das Bearbeitungsentgelt bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten.


Die Bearbeitungsgebühren bei allen Darlehensverträgen, die ab 2005 geschlossen worden sind, verjähren zum 31.12.2014.
Darlehensverträge, die im Jahr 2004 geschlossen worden sind, verjähren taggenau. Das bedeutet: Ansprüche aus einem Vertrag, der am 15.12.2004 geschlossen worden ist, verjähren zum 14.12.2014.
Es ist also wichtig, dass bis zum 13.12.2014 in diesem Fall der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird. 

Achtung: Ein Schreiben an die Bank zu übersenden, reicht nicht aus, um die Verjährung zu hemmen!

Die Verjährung kann u.a. gehemmt werden durch Erhebung der Klage auf Leistung oder durch Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren, § 204 BGB.
 Quelle: BGH





Freitag, 21. November 2014

Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen 
-Teil 2-

In Teil 1 der dreiteiligen Serie Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen wurde das Urteil des BGH vom 13.5.2014, Aktenzeichen: XI ZR 170/13 vorgestellt.
Den Artikel finden Sie hier

BGH Urteil des XI. Zivilsenats vom 13.5.2014, Aktenzeichen: XI ZR 405/12

Leitsatz:
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung
"Bearbeitungsentgelt einmalig 1%"
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Im Wesentlichen bestätigt der Bundesgerichtshof seine bereits im Urteil vom 13.5.2014, Aktenzeichen: XI ZR 170/13, ausgesprochene Ansicht. 
Bearbeitungsentgelte dürfen von Banken den Verbrauchern nicht in Rechnung gestellt werden.
Wenn Verbraucher sie doch bezahlt haben, dürfen sie sie zurückfordern, weil die Bearbeitungsgebühren "ohne rechtlichen Grund" geleistet worden sind.
Ein rechtlicher Grund hätte der zwischen der Bank und dem Verbraucher abgeschlossene Kreditvertrag sein können. Da dieser jedoch unwirksam ist, ist der Vertrag an dieser Stelle ohne Gültigkeit und kann damit nicht als rechtliche Grundlage für das Behaltendürfen der Bearbeitungsgebühr durch die Bank dienen. Sie ist daher an den Kunden zurück zu zahlen.

(Dass der übrige Vertrag Bestand hat, obwohl diese eine Klausel unwirksam ist, ist übrigens nicht immer so. Darüber wird jedoch in einem gesonderten Beitrag berichtet.)

Im Gesetz steht nämlich nur, dass dem Darlehensnehmer Zinsen in Rechnung gestellt werden dürfen als Gegenleistung für die Überlassung des Darlehens. Von Bearbeitungsgebühren steht da nichts und deshalb muss der Verbraucher sich eine solche Klausel nicht gefallen lassen.

Sofern Sie als Verbraucher auch einen Kredit aufgenommen haben und Ihnen hierfür Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt worden sind, können Sie diese demnach zurück fordern.


Aber Achtung: Wenn es sich um einen älteren Kredit handelt, müssen Sie in diesem Jahr noch etwas tun! Hierzu wird Näheres im dritten Teil der Serie: Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen zu lesen sein.


Am Besten tragen Sie sich ein als follower ein, dann verpassen Sie nichts und vor allem nicht den dritten Teil. 



Quelle des Urteils: BGH


Mittwoch, 19. November 2014

Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen 
-Teil 1-

Der BGH hat sich in diesem Jahr mehrfach zu der Problematik der von Banken in Rechnung gestellten Bearbeitungsgebühren anlässlich von Kreditverträgen äußern dürfen.
Dabei hat er klare Worte gesprochen.
Die 3 wichtigsten Entscheidungen werden in einer 3-teiligen Reihe dargestellt:
Die Vorstellung wird in chronologischer Reihenfolge nach dem Verkündungsdatum der jeweiligen Urteile erfolgen.

BGH, Urteil des XI. Zivilsenats vom 13.5.2014, Aktenzeichen: XI ZR 170/13 
Leitsatz (keine Sorge, der etwas kompliziert klingende Leitsatz wird im Anschluss erklärt):


1. Eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher ist auch dann vorformuliert im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht in bestimmter Höhe in einem Preisaushang oder einem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Ausreichend ist, dass das Bearbeitungsentgelt - wie hier beim Abschluss eines Online-Darlehensvertrages - zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf" des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird.
2. Eine solche Bestimmung unterliegt - nicht anders als der Inhalt eines Preis- aushangs oder eines Preis- und Leistungsverzeichnisses - als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
3. Zur Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von § 814 Fall 1 BGB genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Feh- len einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Juni 1986 - III ZR 232/85, juris Rn. 2). 

Das bedeutet, dass Banken den Verbrauchern Bearbeitungsgebühren nicht in Rechnung stellen dürfen.

Die Regelung darüber, wer als Verbraucher angesehen wird, ist geregelt in § 13 BGB.

"Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können."

Wenn Sie also ein Darlehen etwa für Ihr Unternehmen aufnehmen und es werden Ihnen Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt, sind Sie von dieser Rechtsprechung nicht erfasst.

Von Verbrauchern jedoch können die Bearbeitungsgebühren zurück gefordert werden. 

Bis vor einiger Zeit hat der Bundesgerichtshof dies noch anders gesehen. Denn nach älterer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes waren Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe, zuletzt war dies bis zu 2 %, nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des XI. Zivilsenats vom 14.9.2004 , Aktenzeichen: XI ZR 11/04).

Dies sieht der Bundesgerichtshof nun -wie bereits aus dem zitierten Leitsatz ersichtlich- anders. 

Ausschlaggebend für diese Entscheidung war unter anderem, dass die Banken regelmäßig vorformulierte Verträge verwenden, die als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind, § 305 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen weichen oft von den gesetzlichen Regelungen ab und regeln den jeweiligen  Vertrag in der Regel zum Vorteil des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in diesem Fall sind dies die Banken.

Damit die Vertragspartner, die meist keine Möglichkeit haben, etwas an diesen vorformulierten Verträgen zu ändern, am Ende nicht ganz ohne Rechte dastehen, sieht das Gesetz vor, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht wirksam sind. Sie dürfen also auf vom Gesetz festgelegte "Ungerechtigkeiten" überprüft werden. Dies hat der Bundesgerichtshof getan und gelangte so zu dem obigen Ergebnis.


Eine Rechtfertigung für Bearbeitungsgebühren ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Bank dafür eine Bonitätsprüfung vornimmt.
Zitat aus dem Urteil: Die Bonitätsprüfung erfolgt wie auch die Bewertung der angebotenen Sicherheiten (Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 127 Rn. 18) im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden.

Außerdem sind Bearbeitungsentgelte deshalb nachteilhaft für den Verbraucher, weil er diese in der Regel mitfinanzieren muss, die Bearbeitungsentgelte werden also dem Nettodarlehen hinzuaddiert, und er muss zusätzlich daher auch noch Zinsen darauf zahlen.

Dem hat der Bundesgerichtshof jetzt einen Riegel vorgeschoben.

Im Teil 2 dieser Serie wird das BGH Urteil des XI. Zivilsenats vom 13.5.2014, Aktenzeichen: XI ZR 405/12 vorgestellt.


Quelle: BGH