Dienstag, 7. Oktober 2025

Die Mietpreisbremse: Was sie ist und warum sie uns länger begleiten könnte

Die Suche nach bezahlbarem Wohnraum in Deutschlands Großstädten gleicht oft der Suche nach der Nadel im Heuhaufen. Steigende Mieten belasten Haushalte enorm. Hier kommt ein juristisches Instrument ins Spiel, das vielen Mietern Hoffnung gibt, Vermietern aber auch Kopfzerbrechen bereitet: die Mietpreisbremse (§§556d ff. BGB).

Was genau ist die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse, offiziell als Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) bekannt, wurde 2015 eingeführt, um den Anstieg der Mieten in Ballungszentren und anderen Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu dämpfen.

Sie ist keine generelle Mietobergrenze, sondern eine Regelung für Neuvermietungen und besagt Folgendes:

  1. Geltungsbereich: Sie gilt nur in Bundesländern bzw. in Städten und Gemeinden, die von der jeweiligen Landesregierung als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen wurden.

  2. Die Obergrenze: Bei einer Neuvermietung darf die Miete maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird in der Regel durch den qualifizierten Mietspiegelder Gemeinde ermittelt.

Wichtige Ausnahmen (Wann die Bremse nicht greift):

Es gibt jedoch wichtige Fälle, in denen Vermieter die Miete höher ansetzen dürfen:

  • Neubauten: Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden.

  • Umfassende Modernisierung: Wenn vor der Neuvermietung eine umfassende Modernisierung durchgeführt wurde (diese muss einen bestimmten Kostenanteil überschreiten).

  • Vormiete: War die Miete des Vormieters bereits höher als die maximal zulässige Miete nach der Bremse, darf diese Höhe in der Regel beibehalten werden (Bestandsschutz der Vormiete).

Die Verlängerung: Jetzt ist es offiziell

Die ursprüngliche Frist für die Geltung der Mietpreisbremse auf Bundesebene wäre Ende 2025 abgelaufen. Angesichts des weiterhin angespannten Wohnungsmarktes hat die Politik jedoch gehandelt:

1. Die bundesweite gesetzliche Grundlage (Erfolgt)

Der Deutsche Bundestag hat die notwendige Ermächtigung für die Länder, die Mietpreisbremse anzuwenden, bereits bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Das entsprechende Gesetz ist am 23. Juli 2025 in Kraft getreten.

Was bedeutet das? Der Bund hat den Rahmen geschaffen. Die Länder können nun ihre eigenen Verordnungen bis zu diesem neuen Enddatum verlängern.

2. Die landesweite Umsetzung (In Gang)

Die Bundesländer, die die Mietpreisbremse anwenden (wie Baden-Württemberg, wo Reutlingen liegt), mussten zunächst ihre eigenen Verordnungen verlängern, um die Kontinuität sicherzustellen:

  • In Baden-Württemberg (und damit auch in Reutlingen) wurde die aktuelle Verordnung zunächst als Übergangslösung bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

  • Die Landesregierung hat jedoch bereits angekündigt, die Mietpreisbremse auf Grundlage des neuen Bundesgesetzes auch im Südwesten bis Ende 2029 verlängern zu wollen. Diese neue Landesverordnung soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten und möglicherweise sogar weitere Kommunen umfassen.

Wo Sie mehr über die Verlängerungspläne lesen können:

Die Verlängerung der gesetzlichen Grundlage durch den Bund sowie die geplanten und beschlossenen Verlängerungen auf Landesebene sind das wichtigste aktuelle Thema im Mietrecht.

Aktuelle Meldungen zur Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029 und der Umsetzung im Land: Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029 beschlossen

Fazit

Die Mietpreisbremse bleibt somit als Schutzinstrument erhalten. Für Mieter in Ballungszentren herrscht damit für die kommenden Jahre Planungssicherheit. Die Verlängerung bis 2029 zeigt, dass der Gesetzgeber die Entspannung des Wohnungsmarktes in den Ballungszentren noch nicht erreicht sieht. Mieter in angespannten Gebieten sollten die Entwicklung der neuen Landesverordnungen weiterhin genau verfolgen, da diese den genauen Geltungsbereich festlegen.

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